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AGBs

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie ergänzend die ges. Bestimmungen. Sie werden vom Besteller durch Auftragserteilung anerkannt. Anderslautenden Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Mündliche Abmachungen bedürfen zur Verbindlichkeit schriftlicher  Bestätigung.

II. Angebote

1. Die Angebote werden in EURO angegeben. Sie erlangen Ihre Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages.
2. Die Preise gelten unter der Voraussetzung, daß die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Daten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, sie gelten ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonst. Versandkosten.
3. Nachträgliche Änderung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes XV. gelten entsprechend.

III. Zahlung

1. Die Rechnung (Nettopreis zuzügl. Mehrwertsteuer) wird unter dem Tage des Abganges der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt.
2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzügl. Mehrwertsteuer) hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in EURO zu erfolgen. Bei Zahlungen innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt. Dies gilt nicht für in der Rechnung ausgewiesene Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten.
3. Beträge für Einzelaufträge und Abrufe bis 50,– € sind bei Lieferung sofort netto zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahme als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
4. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind von ihm sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unserem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
5. Bei Bereitstellung ungewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
6. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der im Punkt 2 genannten Frist erfolgt.
7. Liegt bei Fertigstellung oder bei Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei uns eingelagert, wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung ausgefertigt. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten solange und soweit wir unseren Verpflichtungen nach Abschnitt IX. 5. nicht nachgekommen sind.
8. Verpackung aus Papier oder Pappe wird zu Selbstkosten zuz. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen. Kisten und Ballenbretter werden, wenn die Rücksendung in gutem Zustand frei Lieferwerk innerhalb 4 Wochen erfolgt zu zwei Drittel des ber. Preises gutgeschrieben.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen, diese zum Zeitwert berechnen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Diese Rechte stehen uns auch zu wenn der Auftraggeber trotz einer Mahnung auf fällige Rechnungen keine Zahlung leistet.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Soweit die vorst. Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum.
2. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und wir nehmen die Abtretung hierdurch an. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen Dritter innerhalb von 36 Stunden schriftlich anzuzeigen.
3. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich unserer sämtlichen Forderungen mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
4. Es steht uns an, vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Lieferung

1. Lieferungen gelten ab Werk soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernehmen wir keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers übernommen.
2. Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10%. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VII. Lieferzeit

1. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, sie endet mit dem Tag, an dem die Ware unser Werk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
2. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Für Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, verursacht werden.
3. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitsbeschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsverbindungen bleiben unverändert.
4. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Ersatz entgangenen Gewinnes kann er nicht verlangen.

VIII. Abnahmeverzug

1. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht uns auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.
2. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht promt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

IX. Beanstandungen

1. Für unsere Lieferungen sind die Vorlagen des Bestellers maßgebend. Die Vorlagen sind vor der Anlieferung vom Besteller auf Eignung zu überprüfen. Für Mängel, die auf die vom Besteller gelieferten Vorlagen zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Wir sind auch nicht verpflichtet, den Besteller auf etwaige Mängel der Vorlagen hinzuweisen. Geringfügige Farb- und Tonwertabweichungen von der Vorlage berechtigen nicht zur Beanstandung der Lieferung.
2. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
3. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse, Einzelstücke, Ausfallmuster, in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über soweit es sich nicht um Fehler handelt die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
4. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 1 Monat nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
5. Bei berechtigten Beanstandungen kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Wir haben das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dies kann nur verlangt werden bis zur Höhe des Auftragwertes, falls uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelschäden wird ausgeschlossen.
6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
7. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papieres, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappeindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen.
8. Wir haften für Mängel die auf Fehler von Papier oder sonstigen Druckmaterialien unserer Zulieferanten zurückzuführen sind nur in dem Rahmen auf Nachbesserung oder -lieferung bzw. Minderung wie uns gegenüber der Zulieferant nach seinen Lieferbedingungen einzustehen hat. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten mit befreiender
Wirkung an den Besteller abzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir Arbeiten, die wir nicht selbst ausführen können, an Dritte weitergeben.

X. Geliefertes Material

1. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern.
2. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei großen Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zuverfügungstellen des Papiers, des Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum.
3. Wir sind nicht verpflichtet, das vom Kunden beschaffte Material auf seine Brauchbarkeit zu überprüfen. Die Lagerung des Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers und ist uns besonders zu vergüten. Eine Versicherung hat der Besteller zu übernehmen.

XI. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehenden Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollten die vorstehenden Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber dies selbst zu besorgen.
4. Die Rücksendung veranlassen wir mit gewöhnlicher Post, wenn der Besteller nicht schriftlich eine andere Versandart aufgibt.
5. Für durch uns schuldhaft beschädigtes oder verlorengegangenes Eigentum des Bestellers haften wir nur bis zur Höhe seines Wertes, höchstens jedoch bis zu 250,– € je Auftrag, für einzelne Diapositive jedoch nur bis zu einem Höchstwert von 50,– €. Weitergehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

XII. Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen, gilt als gewerbeüblich: Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 500,– € liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Im Falle von Zahlungsverzug können wir fristlos kündigen.

XIII. Satzfehler und Korrekturen

1. Werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autokorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden”, aktuelle Ausgabe, maßgebend.
2. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleinen Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine Korrektur zu übersenden. Wird die Übersendung einer Korrektur nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.

XIV. Eigentum, Urheberrecht

1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, sonstige Werkzeuge und erstellte Daten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XV. Impressum

Wir können auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XVI. Erfüllung, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Lippstadt, wenn wir und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.